Der Verein führt den Namen „Förderverein Effeltermühle“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Kronach.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung vom 16.03.1976 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck dieses Vereins ist
- die Verwendung von Dekanatsjugendheim und Zeltplatz als Jugendübernachtungs- und Tagungsstätte zu fördern
- Veranstaltungen im Sinne des Trägers „Evangelisch-Lutherischer Dekanatsbezirk Kronach“ anzuregen
- sich für die Erhaltung der baulichen und technischen Möglichkeiten der Effeltermühle wie Säge, Wasserkraft, Brunnen und Backofen als Beitrag zum Denkmalschutz einzusetzen
- auf die Bewahrung der Natur als ökologische Lebensgrundlage im Sinne des Heimatgedankens zu achten
- auf geistliches Leben in der Tradition des Franz von Assisi in ökumenischer Zielsetzung hinzuwirken
- Die gemeinnützigen Zwecke des Vereins werden zum Teil unmittelbar (§ 57 AO) und zum Teil als sogenannter Förderverein i. S. § 58 Nr. 1 AO gefördert. Nach § 58 Nr. 1 AO unterstützt der Verein das Evang.-Luth. Dekanat Kronach-Ludwigsstadt als Eigentümer und Träger der Effeltermühle
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Evang.-Luth. Dekanat Kronach, das dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des „Evangelischen Dekanatsjugendheimes und Jugendzeltlagerplatzes Effeltermühle“ zu verwenden hat. Schriftliche Unterlagen sind gesondert durch das Evang.-Luth. Dekanat Kronach-Ludwigsstadt aufzubewahren.
- institutionellen Mitgliedern. Institutionelle Mitglieder sind zum Beispiel Kirchengemeinden, Vereine, Verbände, Vereinigungen. Stimmberechtigt ist hier nur ein bevollmächtigter Vertreter dieser Institution
- sonstigen Mitgliedern. Mitglieder nach § 3 1b können alle Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen
- 2 Pflichtmitgliedern. Pflichtmitglieder sind ein Vertreter/ eine Vertreterin des Dekanatsausschusses im evangelischen Dekanatsbezirk Kronach und der /die jeweilige verantwortliche Mitarbeiter/-in des Dekanatsjugendheimes Effeltermühle
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand jeweils auf Dauer von 4 Jahren. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt
Der Vorstand hat, je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen
Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Der schriftlichen Einberufung ist neben der Angabe von Versammlungsort und –zeit eine Tagesordnung beizufügen, in der zur Abstimmung gestellte Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10% der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, über Satzungsänderungen, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Sie entlastet und wählt den Vorstand. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 4 Jahre 2 Revisoren bzw. Revisorinnen, die die Kassenprüfung durchführen und über das Ergebnis der Prüfung der Versammlung Bericht erstatten
Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach § 5 Abs. 2 eingeladen wurde
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Fördervereins Effeltermühle bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Kassierer/-in
- dem/der Schriftführer/-in
- Beisitzern
- zwei geborenen Vorstandsmitgliedern. Dies sind: Eine durch den Dekanatsausschuss des evangelischen Dekanatsbezirkes bestimmte Person sowie der/die für das Dekanatsjugendheim Effeltermühle verantwortliche Mitarbeiter/-in
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende mit Einzelvertretungsbefugnis. Der/die 2. Vorsitzende darf von der Vertreterbefugnis im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist
Der Vorstand erledigt die laufenden Aufgaben des Vereins. Er tritt je nach Bedarf mindestens einmal jährlich zusammen. Er beschließt mit einfacher Mehrheit
Der/die 1. Vorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände vor. Er/sie leitet in der Regel die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung
Der/die Kassierer/-in führt die Vereinsabrechnung. Diese ist 2 Wochen vor einer jährlichen Mitgliederversammlung durch die Revisoren zu prüfen
Der/die Schriftführer/-in führt über alle Sitzungen des Vorstandes und über alle Mitgliederversammlungen ein Protokoll. Dieses ist von ihm/ihr und dem/der Sitzungsleiter/-in zu unterschreiben
Die institutionellen und sonstigen Mitglieder leisten einen jährlichen Beitrag, dessen jeweilige Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen und durch Bankeinzug erhoben wird
Die Pflichtmitglieder leisten einen jährlichen freiwilligen Beitrag
Der Beitritt in den Verein wird schriftlich erklärt
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung möglich
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, das dem Vereinszweck grob zuwiderhandelt, aus dem Verein ausschließen. Ein Ausschluss der Pflichtmitglieder ist nicht möglich
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben speichert der Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) personenbezogene Daten der Vereinsmitglieder. Einzelheiten dazu regelt die Datenschutzordnung, die vom Verein erstellt und den Mitgliedern ausgehändigt wird.
Der Verein regelt die Rechtsbeziehung bezüglich der Effeltermühle sowie die Ausgestaltung, Betreuung, die Eigentumsverhältnisse im Inventar und die Verwaltung und Verwendung vereinnahmter Gelder durch gesonderten Vertrag
Wenn der Vorstand einer Person den Eintritt in den Verein verweigert, so steht dieser Person ein Anrufungsrecht bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit über den Beitritt zum Verein
Die Satzung und jeweilige Änderungen treten mit einer Beschlussfassung in Kraft. Die Beschlussfassung dieser Satzung erfolgt heute am 17.03.2019